Notariat

Ihr Notar im Amtsbereich Soest für die Beurkundung von Verträgen, Verfügungen, Vollmachten

Viele Verträge mit großer Tragweite unterliegen der Pflicht zur Beurkundung durch einen Notar. Die Beurkundung gibt allen Vertragspartnern Rechtssicherheit. Einen Notar brauchen Sie zum Beispiel bei vielen Immobiliengeschäften, zum Beispiel beim Kauf oder Verkauf eines Grundstücks, Eigenheims oder einer Eigentumswohnung. Auch wenn Sie einen Ehevertrag oder Erbvertrag vereinbaren wollen, ist der Notar für die Beurkundung zuständig. Bei Vorsorgevollmachten empfiehlt sich zumindest die notarielle Beglaubigung. Umfassende Beratung zu all diesen Rechtsgeschäften sowie die notarielle Beurkundung oder Beglaubigung erhalten Sie im Amtsbereich Soest von Notar Patrick J. Elixmann.

Notar in Soest: Patrick J. Elixmann, LL.M., Rechtsanwalt + Notar; Kanzleisitz: Nelmannwall 4, 59494 Soest; Telefon: +4929213704180

Erwarten Sie von Ihrem Notar, dass er als unparteiischer Berater komplizierte und folgenreiche Rechtsfragen überblickt.

„Stärken, die Ihnen nutzen“

Beratung mit klarem Bezug zur Praxis

Spezialistenwissen in mehreren Rechtsbereichen

Berücksichtigung rechtlich komplexer Zusammenhänge

Sorgfältige Prüfung und Beurkundung

„Das kann ich als Notar für Sie tun“

I. Für Eigentümer von Immobilien und Grundstücken

Schenkungsvertrag für Immobilien: Die Schenkung von Immobilien ist vor allem eines: ein Instrument für die steueroptimale Nachfolgeplanung. Vor allem Familien mit großen Vermögen können mit der vorzeitigen Schenkung von Immobilien Erbschaftsteuer sparen, vorausgesetzt sie gehen die Nachfolgeplanung frühzeitig an. Ob Schenken oder Vererben: Für beide sieht der Gesetzgeber die gleichen Steuerfreibeträge für nahe Verwandte vor. Beide wirft er in einen Topf, wenn der Schenker innerhalb von zehn Jahren nach der Schenkung stirbt. Lebt er länger, spielt die verschenkte Immobilie im Erbfall steuerlich keine Rolle mehr.

Kaufvertrag oder Verkaufsvertrag: Wenn eine Immobilie ihren Eigentümer wechselt, geht es schnell um sehr viel Geld. Das gilt sowohl für Grundstücke mit großen Mietshäusern als auch für das einzelne Eigenheim oder eine Eigentumswohnung. Mir einer sorgfältigen Vertragsgestaltung sichern Sie, ob nun als Käufer oder als Verkäufer, Ihre Interessen gegen die zahlreichen Unwägbarkeiten, die für Immobiliengeschäfte typisch sind.

Erbbaurecht: Wozu ein Grundstück kaufen, wenn man ein Haus haben möchte? Ein Erbbaurechtsvertrag macht es möglich: Der Eigentümer eines Grundstücks erlaubt einer anderen Partei den Bau eines Hauses auf seinem Grundstück. Dafür kassiert er eine Pacht. Es gibt also zwei Eigentümer: Dem einen gehört das Grundstück, dem anderen das Haus. Die meisten Verträge für ein Erbbaurecht gelten für Zeiträume zwischen 50 und 99 Jahren. Das ist ein langer Zeitraum. Zudem sind die rechtlichen Fragen hoch komplex. Nötig ist eine Vertragsgestaltung mit Weitblick.

Gründung Immobiliengesellschaft: Als Eigentümer von Mietshäusern oder Gewerbeimmobilien kommen Sie am Finanzamt nicht vorbei. Bleibt die Frage, wie die Finanzbeamten die Besteuerung Ihrer Mieteinnahmen berechnen? Die Antwort hängt nicht zuletzt von der rechtlichen Struktur Ihres Immobilienvermögens ab. Gehören die Mietshäuser und Gewerbeimmobilien unmittelbar zum persönlichen Eigentum eines Eigentümers, kommt sein persönlicher Einkommensteuersatz zum Zuge. Dieser ist in vielen Fällen deutlich höher als der Körpersteuersatz, den Finanzämter bei Kapitalgesellschaften anwenden. Bei der Gründung einer Immobilien-GmbH kommt es darauf an, dass Ihr Berater die rechtliche und steuerrechtliche Komplexität aus Gesellschaftsrecht, Steuerrecht, Immobilienrecht beherrscht. Beliebt sind Immobiliengesellschaften auch im Rahmen der Vermögensstrukturierung in der Familie. Im Rahmen der vorweggenomenen Erbfolge können durch Poolgestaltungen Kinder am Familienvermögen beteiligt werden, um Steuervorteile zu genießen. Zugleich kann den Eltern noch die Verwaltung und Erträge der Immobilien zu Absicherungszwecken vorbehalten werde.

Hofnachfolgevertrag: Der Generationenwechsel in der Landwirtschaft will gut überlegt sein. Im Zuge der vorweggenommenen Erbfolge lässt sich ein landwirtschaftlicher Betrieb mit Haus und Hof an die nächste Generation übertragen. Hier kommt das rechtliche Instrument eines so genannten Hofnachfolgevertrags ins Spiel. Wichtig dabei: Denken Sie an die ganze Bandbreite von rechtlichen Fragen, die Sie bei der Übertragung Ihres Hofs regeln wollen und müssen. Das gilt für die abgebende Generation in gleichem Maße wie für die übernehmende nächste Generation. Besonderheiten ergeben sich insbesondere in der landwirtschaftlichen Höfeordnung. Sowohl für die Notfallvorsorge als auch für den geplanten Hofübergang sind rechtssichere Verfügungen und Verträge besonders empfohlen.

Schenkungsverträge für Immobilien: Die Schenkung von Immobilien ist vor allem eines: ein Instrument für die steueroptimale Nachfolgeplanung. Vor allem Familien mit großen Vermögen können mit der vorzeitigen Schenkung von Immobilien Erbschaftsteuer sparen, vorausgesetzt sie gehen die Nachfolgeplanung frühzeitig und strukturiert an. Ob Schenken oder Vererben: Für beide sieht der Gesetzgeber die gleichen Steuerfreibeträge für nahe Verwandte vor. Beide wirft er in einen Topf, wenn der Schenker innerhalb von zehn Jahren nach der Schenkung stirbt. Lebt er länger, spielt die verschenkte Immobilie im Erbfall steuerlich keine Rolle mehr.

Wohnrecht: Wer Immobilien im Zuge der vorzeitigen Erbfolge an seine Kinder überträgt, braucht für sich selbst Sicherheit. Mit einem gut ausformulierten Wohnrecht stellen Sie sicher, dass Sie auch dann noch in der Wohnung oder in dem Haus leben können, wenn Sie es vorzeitig an Ihre Kinder oder andere Nachkommen übertragen haben und zwar so lange Sie leben.

Nießbrauchrechte für Immobilien: Auch Nießbrauchrechte dienen bei der vorzeitigen Erbfolge der Absicherung der älteren Generation. Beispiel: Sie sind Unternehmerin oder Unternehmer und zählen mehrere Mietshäuser zu Ihrem Eigentum. Nun sind Sie zwar bereit, Ihre Immobilien im Zuge der Nachfolgeplanung schon zu Lebzeiten an Ihre Kinder zu übertragen. Gleichzeitig möchten Sie aber nicht auf die Mieteinnahmen verzichten. Genau das können Sie mit Ihren Nachfolgern im Eigentum vertraglich regeln. Empfehlenswerte Gestaltungen können Familiengesellschaften und Poolgestaltungen sein. Mit einem Notar, der die Komplexität dieser Materie beherrscht, stellen Sie Ihren Ruhestand und Ihre Vermögensnachfolge auf eine solide Basis.

Grunddienstbarkeit: Grunddienstbarkeiten kommen vor allem dort vor, wo es um gute Nachbarschaft geht. Die Eigentümer von zwei Grundstücken regeln, dass der eine zu einem bestimmten Zweck das Grundstück des anderen nutzen darf. Beispiel: Ein Grundstück A hat Anschluss zur öffentlichen Straße, das dahinter liegende Grundstück B nicht. Damit letzterer trotzdem auf sein Grundstück kommen kann, vereinbaren beide Eigentümer ein Wegerecht. Dieses wird in das Grundbuch eingetragen. Solche und andere Dienstbarkeiten stellen grundsätzlich eine Belastung für ein Grundstück da. Anders gesagt: Eine Dienstbarkeit im Grundbuch reduziert den Verkaufswert des Grundstücks. Gerade deshalb kommt es darauf an, vor der Vereinbarung einer Grunddienstbarkeit alle juristischen Fragen und Folgen zu überblicken und die vertraglichen Gestaltungsoptionen vor dem Hintergrund der eigenen langfristigen Interessen zu prüfen.

Hypothek oder Grundschuld: Beides steht im Grundbuch und dient der Absicherung von Krediten. Doch es gibt einen wesentlichen Unterschied: Die Hypothek ist immer an eine ganz konkrete Forderung geknüpft, etwa ein bestimmtes Darlehen der Hausbank. Die Grundschuld ist universeller. Mit einer zusätzlichen Zweckerklärung oder Sicherungsabrede wird festgelegt, welche Forderungen die Grundschuld absichern soll. Diese Liste der Forderungen lässt sich später auch ändern. Was vielen Eigentümern von Immobilien nicht immer bewusst ist: Grundschuld ist nicht gleich Grundschuld. Die rechtliche Ausgestaltung kann sehr unterschiedlich ausfallen. Wichtig ist, dass Sie schon vor Abschluss eines Darlehens genau verstehen, welche rechtlichen Folgen eine Grundschuld hat, bevor diese in das Grundbuch Ihrer Immobilie eingetragen wird. Das gleiche gilt für Hypotheken. Fazit: Achten Sie auf die feinen Unterschiede, bevor Sie sich verschulden!

II. Für Erblasser und Erben

Notarielles Testament / Notarieller Erbvertrag: Als Notar kann ich Ihnen ein notarielles Testament oder einen notariellen Erbvertrag erstellen. Die notarielle Beurkundung bietet insbesondere drei Vorteile: Erstens ist es durch Verwendung juristischer Fachtermini eindeutig und rechtswirksam, und kann daher von Nachkommen nicht in Zweifel gezogen werden. Zweitens ersetzt das notarielle Testament im Erbfall den Erbschein und bewahrt Ihre Erben später im Erbfall vor sonst fälligen Kosten und Abwicklungsschwierigkeiten. Drittens sind notarielle Testamente und Erbverträge im Erbfall gut auffindbar und stehen schnell zur Verfügung. Denn der Notar reicht das Testament beziehungsweise den Erbvertrag im Original zur Aufbewahrung beim Nachlassgericht ein und registriert diese Dokumente beim elektronischen Testamentsregister der Bundesnotarkammer. Viertens können Ihre Nachkommen Ihren letzten Willen nicht so einfach aushebeln, etwa mit der Behauptung, das Testament sei eine Fälschung oder Sie wären als Erblasser testierunfähig gewesen.

Pflichtteilsverzicht: Diese vertragliche Vereinbarung zwischen einem vermögenden Erblasser und einem seiner potenziellen Erben spielt sowohl bei Familien mit dem sogenannten Berliner Testament als auch bei der Nachfolgeplanung für Familienunternehmen und größere Vermögen mit Immobilienbesitz eine wichtige Rolle. Mit dem Pflichtteilsverzicht lässt sich zum Beispiel verhindern, dass ein direkter Nachkomme im Erbfall einen Pflichtteil einfordert, obwohl er sich seinen Erbteil vom Erblasser lange vor dessen Tod hat ausbezahlen lassen. Der Pflichtteilsverzicht muss zwingend von einem Notar beurkundet werden.

III. Für Unternehmen und Unternehmer

Rechtswirksame Unternehmensgründung: Notare stehen Ihnen auch zur Klärung von zahlreichen Fragen zur Unternehmensgründung zur Verfügung. Erste Fragen stellen sich bereits bei der optimalen Rechtsform. Bei den verschiedenen Möglichkeiten zwischen GmbH, Unternehmergesellschaft haftungsbeschränkt, GmbH & Co. KG, Einzelkaufmann, OHG und KG kann man leicht den Überblick verlieren. Dabei geht es nicht nur um die rechtliche Struktur der Gesellschaft, sondern auch um den Bezug zum Handelsbilanzrecht und Steuerrecht. Von ebenfalls großer Bedeutung ist die Frage einer möglichen Haftung der Gründer. Möchten die Gründer eine unbeschränkte Haftung eingehen oder eher doch nur mit beschränkten Vermögenswerten haften? Als Notar unterstütze ich Sie natürlich auch bei rechtlichen Herausforderungen als Existenzgründer oder Start-Up. Nach der Gründungsentscheidung sind wichtige Eintragungen im Handelsregister vorzunehmen. Diese können Sie ohne Notar nicht beantragen! So ist die notwendige Prüfung der Eintragungsfähigkeit gewährleistet.

Handelsregisteranmeldung: Das Handelsregister ist für Unternehmer das wichtigste Register, um Informationen zum eigenen Unternehmen und über Geschäftspartner einzuholen. So ergibt sich beispielsweise, wer für das Unternehmen rechtsverbindlich Verträge abschließen darf. Auf die Richtigkeit der Eintragungen im Handelsregister dürfen Geschäftspartner vertrauen. Entsprechend wichtig sind die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben. Deshalb haben Notare derartige Anträge zu beglaubigen und auf Eintragungsfähigkeit zu prüfen. Eintragungspflichtig sind beispielsweise die folgenden Sachverhalte:

  • Wechsel in der Geschäftsführung
  • Erteilung bzw. Widerruf von Prokura
  • Änderung der Firma
  • Änderung des Unternehmenssitzes oder der Geschäftsanschrift
  • Errichtung von Zweigniederlassungen
  • Änderung der Gesellschafterinnen und Gesellschafter bei OHG und KG
  • Änderung des haftenden Kapitals bei Kapitalgesellschaften

Unternehmensnachfolge: Unternehmerinnen und Unternehmer, die erfolgreich einen Betrieb aufgebaut haben, stehen früher oder später vor dem Problem, eine geeignete Nachfolgerin oder geeigneten Nachfolger zu finden. Das Unternehmen an die nächste Generation zu übertragen, ist eine echte Herausforderung. Denn es geht darum, für die wirtschaftlichen und die rechtlichen Strukturen Regelungen zu finden, die sowohl tragfähig als auch zukunftsfähig sind. Je früher Sie sich Gedanken machen und mit der Nachfolgeplanung für Ihr Unternehmen beginnen, desto besser.

Vorrangige Ziele der Nachfolgeregelung sind neben der Erhaltung des Unternehmens und der Sicherung von Arbeitsplätzen insbesondere die Versorgung der ausscheidenden Unternehmerin oder des ausscheidenden Unternehmers sowie – in aller Regel – von Angehörigen. Erste Nachfolgeentscheidungen müssen bereits frühzeitig im laufenden Betrieb erfolgen und zwar nicht nur als Notfallvorsorge durch Vollmachten auf Unternehmens- und Gesellschafterebene, sondern auch für eine Weitergabe in der Familie oder für einen Verkauf an Dritte.

Notfallvorsorge: Die Vorsorge für den Notfall, dass der Unternehmer bzw. die Unternehmerin durch einen Unfall etc. plötzlich ausfällt, gehört zur unternehmerischen Pflicht. Hierfür eignet sich ein Unternehmertestament mit begleitenden Vorsorgeverfügungen, Vollmachten und ähnlichen Dokumenten. Die gewünschten Ziele sind rechtlich zu prüfen. Und zwar nicht nur auf privater Ebene, sondern auch auf der Ebene des Unternehmens. Je nach Rechtsform und Struktur des Unternehmens bedarf es besonderer gesellschaftsvertraglicher Regelungen, die mit den testamentarischen Regelungen sowie den Vorsorgevollmachten abgestimmt werden müssen. Als Notar unterstütze ich Sie bei der Aufgabe, eine rechtswirksame, ausgewogene und wirtschaftlich sinnvolle testamentarische oder vertragliche Regelung zu finden, die Ihrem Unternehmen und Ihren Vorstellungen gerecht wird.

Unternehmertestament: Jeder Unternehmer benötigt ein Testament, das die Vermögensnachfolge sowohl im privaten als auch unternehmerischen Bereich gewährleistet. Einfache Gestaltungen im rein privaten Bereich sind entweder störanfällig oder steuerliche schädlich. Bei einer gewünschten Unternehmensnachfolge in der Familie wird das Testament häufig vorsehen, dass eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger das Unternehmen oder die Unternehmensmehrheit erbrechtlich zugewendet wird. Dabei muss man die Absicherung der eigenen Lebenspartnerin bzw. des Partners im Blick behalten. Das gleiche gilt für Pflichtteilsrechte von Nachkommen, die nicht als Erben eingesetzt werden sollen.

Ohne Testament besteht die Gefahr, dass ein Unternehmen an eine Erbengemeinschaft fällt. Dann droht die Zersplitterung der Eigentumsverhältnisse, im schlimmsten Falle lähmt ein Erbstreit die Handlungsunfähigkeit des Unternehmens.

Sollte ein tauglicher Unternehmensnachfolger noch nicht zur Verfügung stehen, z.B. weil dieser noch minderjährig oder zu unerfahren ist, besteht die Möglichkeit, für einen gewissen Zeitraum die Testamentsvollstreckung in die Hände eines sachkundigen Testamentsvollstrecker zu legen.

Da nicht nur die Unternehmensverhältnisse, sondern auch die Familienverhältnisse höchst unterschiedlich sind, lässt sich die Nachfolgeplanung nicht generalisieren. Jeder Fall erfordert eine individuelle und tragfähige Nachfolgegestaltung. Als Ihr Notar sorge ich dafür, dass Sie die für Ihr Unternehmen die Nachfolgelösung finden, die Ihren Vorstellungen, Ihrer Familie und Ihrem Unternehmen gerecht werden.

Gesellschaftsvertrag und Unternehmensnachfolge: Als Nicht jeder Gesellschaftsvertrag gewährleistet eine Unternehmensnachfolge. Als Ihr Notar berate ich Unternehmer bei der Nachfolgeplanung entsprechend und passe auf, dass sie keine Fehler machen. Erweist sich ein Gesellschaftsvertrag, den ein Unternehmer ausgewählt hat, als nicht geeignet, empfehle ich in meiner Funktion als Notar entsprechende Anpassungen. Das gehört zur Beratungsleistung. In manchen Fällen empfiehlt sich sogar, die Rechtsform des Unternehmens zu wechseln, um erbrechtliche und steuerliche Ziele bestmöglich zu erreichen. Je nach Struktur des Vermögens können eine Holding oder eine Betriebsaufspaltungen der sinnvollere Weg sein.

Familieninterne und Familienexterne Unternehmensübertragung: Eine tragfähige Nachfolgelösung besteht mitunter darin, das Unternehmen bereits zu Lebzeiten der Unternehmerin oder des Unternehmers teilweise oder ganz auf die Nachfolgerin oder den Nachfolger zu übertragen. Die Übertragung lässt sich als Kauf oder als Schenkung ausgestalten. Um dem Fall vorzubeugen, dass sich der Nachfolger als unfähig erweist, lässt sich ein Widerruf der Übertragung bei Nichtbewährung des Nachfolgers regeln.

Grundsätzlich sind auch Regelungen für die wirtschaftliche Absicherung des Unternehmers wichtig. So kann sich die Unternehmerin bzw. der Unternehmer eine Beteiligung an zukünftigen Erträgen vorbehalten. Auch an die Vorsorge ist zu denken, dass die Unternehmerpersönlichkeit nach ihrem Ausscheiden aus dem Unternehmen nicht mehr für Schulden haftet. Dies gilt völlig unabhängig davon, ob der Unternehmensübergang durch Schenkung in der Familie oder durch Verkauf an Dritte erfolgt. Als Ihr Notar finde ich für Sie die richtige Gestaltung. So können Sie sich ganz darauf konzentrieren, die Übertragung Ihres Unternehmens interessengerecht zu gestalten.

IV. Für Familien + Angehörige

Notarielle Vorsorge: Ein Notfall sollte auch in rechtlicher Hinsicht niemanden unvorbereitet treffen. Krankheit und Unfall können die persönliche Lebensgestaltung von Familien und Angehörigen erheblich verändern. Eine Krankheit oder ein Unfall können zur Folge haben, dass man seine persönlichen Dinge (rechtlich) nicht mehr selbst regeln kann. Man ist dann auf Mitwirkung anderer angewiesen.

Vielen Menschen ist nicht bewusst, dass Angehörige wie z.B. Eltern, Ehegatten, Kindern gegenüber volljährigen Angehörigen keine oder nur eingeschränkte Rechte haben, um für die betroffene Person rechtlich handeln und entscheiden zu können. Dann droht die Bestellung eines Betreuers, wodurch familienfremde wie z.B. Betreuungsgerichte, Verfahrenspfleger und Berufsbetreuer eingeschaltet werden. Dies ist nicht nur teuer, sondern auch zeitaufwändig. Es ist daher ratsam, für solche Fälle Vorsorge durch rechtliche Gestaltungen Vorsorge zu treffen. So kann vor allem vermieden werden, dass fremde Personen über das eigene weitere Befinden entscheiden.

Notare sind dazu berufen, für diese Notfälle auf den konkreten Einzelfall abgestimmte Vollmachten und andere Anordnungen vorzubereiten. Die notarielle Gestaltung gewährleistet, dass Vollmachten und weitere Anordnungen im Notfall auch tatsächlich Geltung erlangen und nicht von Dritter Seite zurückgewiesen werden können. Denn: Was nützen Vorsorgegestaltungen, wenn diese aufgrund rechtlicher Mängel erst gerichtlich geprüft werden müssen, bevor Sie von dritter Seite akzeptiert werden. Bis das Ergebnis einer solchen Prüfung feststeht, lässt sich eine Betreuerbestellung häufig nicht vermeiden.

Ihr Notar sorgt bei von ihm beurkundeten Vorsorgevollmachten, Betreuungs- und Patientenverfügungen dafür, dass diese im Zentralen Vorsorgeregister registriert werden. Hierdurch wird eine zusätzliche Absicherung im Notfall gewährleistet, da unmittelbar geprüft werden kann, wer die Handlungsfähigkeit im Notfall gewährleistet.

Im Wesentlichen stehen folgende Vollmachten und Anordnungen zur Verfügung:

  • Generalvollmacht
  • Vorsorgevollmacht
  • Betreuungsverfügung
  • Patientenverfügung

Generalvollmacht: Als Vorsorgemaßnahme kommt insbesondere eine Generalvollmacht in Betracht. Diese sieht bei der Vertretung in wirtschaftlichen Dingen keine Einschränkungen vor, so dass die bevollmächtigte Person im Notfall z.B. über Bankkonten verfügen kann und insbesondere die mit dem Notfall verbundenen finanziellen Angelegenheiten regeln kann. Eine Generalvollmacht ermöglicht es, über das Vermögen zu verfügen und auch Abrechnungen mit Versicherungen und Beihilfestellen abzuwickeln. In Grundbuch- und Handelsregistersachen ist es zwingend erforderlich, dass die Vollmacht notariell beurkundet oder beglaubigt wurde. Andernfalls wird sie zurückgewiesen. Im Beurkundungsverfahren prüft der Notar, ob es im Einzelfall sinnvoll ist, Einschränkung des Umfanges der Generalvollmacht vorzunehmen.

Vorsorgevollmacht: Als Vorsorgevollmacht umfasst die Vollmacht neben wirtschaftlichen Fragen insbesondere Entscheidungen aus dem persönlichen Bereich des Vollmachtgebers. Die Vorsorgevollmacht umfasst insbesondere Fragen von ärztlicher und pflegerischer Behandlung. Gerade derartige Entscheidungen sind im Familienkreis häufig besser aufgehoben, als bei gesetzlichen Betreuern. Letztere werden bei Vorliegen einer Vorsorgevollmacht von Gerichten in der Regel gerade nicht bestellt. Eine Vorsorgevollmacht bewirkt, dass die bevollmächtigte Vertrauensperson sofort handlungsfähig wird. Das ist insbesondere im Notfall sehr wichtig.

Mit einer Vorsorgevollmacht für Ihre persönlichen Angelegenheiten stellen Sie im Übrigen auf Ihren Wunsch auch sicher, dass Ihre Patientenverfügung im Ernstfall auch tatsächlich so umgesetzt wird, wie Sie es sich gewünscht haben. Als Ihr Notar sorge ich außerdem dafür, dass Ihre Vorsorgevollmacht im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer registriert wird. Das garantiert, dass die Vollmacht im Notfall schnell zur Hand ist. Gegenstand der Vorsorgevollmacht kann demnach sein:

  • Vermögensverwaltung
  • Gesundheitsvorsorge
  • Recht für die bevollmächtigte Vertrauensperson zur Einsicht in Krankenakten
  • Besuchsrecht am Krankenbett, auch bei intensiv-medizinischer Behandlung
  • Weitgehendes Mitbestimmungsrecht der bzw. des Bevollmächtigten bei Fragen der Heilbehandlung
  • Übertragung der Entscheidung in Hinblick auf Transplantationen, soweit rechtlich zulässig
  • Regelung über den Aufenthaltsort (z.B. Einweisung in Krankenhaus oder Pflegeheim)

Betreuungsverfügung: Anders als bei einer Vorsorgevollmacht verhindern Sie mit einer Betreuungsverfügung zwar nicht die Bestellung eines gesetzlichen Betreuers. Doch Sie können auf die Auswahl des Betreuers Einfluss nehmen. Außerdem kann eine Betreuungsverfügung gewährleisten, dass der gesetzliche Betreuer später Ihre Wünsche und Ziele beachtet.

Das Gericht bzw. der Betreuer sind im Grundsatz an die von Ihnen formulierten Wünsche gebunden. Eine andere Person als die, die in der Betreuungsverfügung genannt wird, darf nur dann durch das Gericht bestellt werden, wenn sich die in der Betreuungsverfügung genannte Person als ungeeignet erweist.

Den Umfang der Befugnisse des Betreuers oder der Betreuerin bestimmt das Gericht. Im Vergleich zu einer Generalvollmacht und Vorsorgevollmacht sind die Befugnisse des Betreuers jedoch stets eingeschränkter. Für gewisse Entscheidungen benötigt er die Zustimmung des Betreuungsgerichts. Dies sichert zwar die Interessen des Betreuten ab, macht das Verfahren jedoch häufig schwerfällig. Betreuungsverfügungen werden daher im Vergleich zu notariellen Generalvollmachten und Vorsorgevollmachten häufig nur als „Notlösung“ angesehen, wenn der Bevollmächtigte weggefallen oder ungeeignet ist. Als Notar registriere sorge ich dafür, dass eine Betreuungsverfügung im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer registriert wird.

Patientenverfügung: Eine Patientenverfügung ist grundsätzlich eine sinnvolle Ergänzung zu einer Vorsorgevollmacht. Mit Ihr regeln Sie als der oder die Vorsorgende, wie Sie im Falle fehlender Entscheidungsfähigkeit medizinisch behandelt werden möchten. Der juristische Laie beachtet häufig nicht, dass Patientenverfügungen rechtlich höchst komplex sein können. Die Wünsche, wie der Patient z.B. im Falle von Bewusstlosigkeit oder im Koma behandelt werden möchte, müssen nämlich rechtlich eindeutig formuliert sein.

Mit einer Patientenverfügung helfen Sie Ihren Angehörigen im Ernstfall die in Ihrem Sinne richtige Entscheidung zu treffen, weil Ihre Angehörigen Ihren Willen genau verstehen. Dafür ist es dringend nötig, dass Ihre Patientenverfügung rechtssicher formuliert ist. Ansonsten läuft die Patientenverfügung ins Leere. Schlimmstenfalls werden aufwändige Gerichtsverfahren zu ihrer Umsetzung notwendig. Das wird schnell teuer und kostet auf jeden Fall viel Zeit und ist für Ihre Angehörigen auch emotional eine große Belastung.

Der Bundesgerichtshof hat bereits Patientenverfügungen als unwirksam betrachtet, die ihm zu ungenau waren. In den Fällen blieb teils eine gesundheitliche Situation zu ungenau, in der die Patientenverfügung Geltung haben sollte, teils lag die Ungenauigkeit in den angeordneten medizinischen Maßnahmen.

Als Ihr Notar helfe ich Ihnen, Ihre Interessen in einer Patientenverfügung rechtswirksam niederzulegen. So stellen Sie für sich und Ihre Angehörigen sicher, dass Ihre Patientenverfügung im Vorsorgefall auch wirklich greift. Außerdem sorge ich dafür, dass Ihre Patientenverfügung im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer registriert wird.

Wichtiger Rat: Ergänzen Sie unbedingt Ihre Patientenverfügung mit einer Vorsorgevollmacht. Dann ist die von Ihnen bevollmächtigte Person in der Lage, Ihren in der Patientenverfügung niedergelegten Willen gegenüber den Ärzten durchzusetzen.

Bei der Umsetzung des Patientenwillens kommt der bevollmächtigten Person insbesondere bei folgenden Sachverhalten eine zentrale Bedeutung zu: Die von Ihnen bevöllmächtigte Person …

… prüft in Ihrem Sinn, ob die Festlegungen in Ihrer Patientenverfügung auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zutreffen.

… entscheidet zusammen mit den behandelnden Ärzten, welche Maßnahmen getroffen werden.

… kann Notfalls das Betreuungsgericht anrufen, um der Patientenverfügung Geltung zu verschaffen.

V. Für Eheleute und Lebenspartner/innen

Ehevertrag: Ein Ehevertrag empfiehlt sich vor allem für Eheleute, die mit Vermögen oder als Unternehmer in die Ehe gehen. Ein guter Ehevertrag beruht auf einer fairen Verhandlung. Anders gesagt: Sie müssen mit ihrem zukünftigen Ehepartner bzw. mit ihrer Ehepartnerin darüber sprechen, welche Fragen Sie im Ehevertrag regeln wollen und warum. Wer als Unternehmer ein Familienunternehmen mit in die Ehe bringt, hat ein ganz besonderes und auch berechtigtes Absicherungsinteresse. Ein Unternehmer möchte sicher gehen, dass sein Unternehmen durch eine spätere Scheidung nicht in Mitleidenschaft gezogen wird. Mit einem Ehevertrag können Ehepartner grundsätzlich alle Rechtsfragen regeln, die sich aus ihrer Ehe ergeben. Diese betreffen das Güterrecht, das Unterhaltsrecht und den Versorgungsausgleich im Falle einer Scheidung. Der Ehevertrag muss von einem Notar beurkundet werden. Ohne notarielle Beurkundung wäre Ihr Ehevertrag rechtlich nicht wirksam. Übrigens: Einen Ehevertrag können Sie nicht nur vor, sondern auch nach der Heirat vereinbaren. Und Sie können eine bestehenden Ehevertrag auch ändern, vorausgesetzt Ihr Vertragspartner zieht mit.

Scheidungsvertrag: Wenn schon Scheidung, dann möglichst geräuschlos und ohne langen Streit. Als Eheleute, die sich scheiden lassen, haben Sie die Chance, alle Rechtsfolgen Ihrer Scheidung in einem Scheidungsvertrag abschließend zu regeln – und zwar in aller Regel schon vor dem Scheidungsverfahren. Damit vermeiden Sie zugleich einen langwierigen Scheidungsprozess, der emotional belastet und viel kostet. Als Notar unterstütze ich Sie bei der fairen Gestaltung Ihres Scheidungsvertrages. Dazu gehört, dass Sie beide als Vertragspartner die entscheidenden Fragen Ihrer Scheidung verhandeln: Unterhalt, Zugewinn, Versorgungsausgleich. Der Scheidungsvertrag muss in aller Regel von einem Notar beurkundet werden. Auch diese Aufgabe kann ich für Sie gerne übernehmen.


P. J. Elixmann

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